Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland können sich seit dieser Woche deutlich einfacher gegen schlechte Mobilfunkqualität wehren. Das lange diskutierte Minderungsrecht ist seit dem 20. April offiziell anwendbar und ermöglicht es Kundinnen und Kunden erstmals, bei unzureichender Netzleistung den Preis ihres Mobilfunkvertrags zu reduzieren oder außerordentlich zu kündigen. Das sind die wichtigsten Infos.

Bereits seit Ende 2021 bestand der Anspruch grundsätzlich im Gesetz. In der Praxis scheiterte er jedoch häufig daran, dass ein klarer und rechtssicherer Nachweis fehlte. Mit der nun eingeführten technischen Lösung hat sich das grundlegend geändert.

Mess-App macht Anspruch erstmals durchsetzbar

Im Zentrum der Neuregelung steht ein standardisiertes Messverfahren der Bundesnetzagentur. Mit der eigens entwickelten App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ können Nutzerinnen und Nutzer die tatsächliche Leistung ihres Mobilfunkanschlusses überprüfen und dokumentieren.

Erst diese einheitliche Messmethode schafft die Grundlage dafür, dass Minderungsansprüche gegenüber den Anbietern auch tatsächlich durchgesetzt werden können. Die ermittelten Daten gelten als belastbarer Nachweis und können direkt bei Beschwerden oder Forderungen eingesetzt werden.

Klare Vorgaben für den Nachweis

Für eine erfolgreiche Geltendmachung des Minderungsrechts müssen Kundinnen und Kunden eine Reihe von Messungen durchführen. Für einen vollständigen Nachweis sind grundsätzlich 30 Messungen erforderlich, die sich auf fünf aufeinanderfolgende Kalendertage verteilen. Pro Tag müssen also jeweils sechs Einzelmessungen durchgeführt werden.

Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn an mindestens drei dieser fünf Tage die vereinbarte maximale Geschwindigkeit – abzüglich bestimmter Abschläge – nicht erreicht wird. Zeigt sich bereits nach drei Tagen eindeutig, dass die Leistung unzureichend ist, kann das Verfahren vorzeitig beendet werden. Diese Regelung soll den Aufwand für Nutzer reduzieren.

Die Bundesnetzagentur hat hierfür das gesamte Bundesgebiet in Rasterzellen von 300 mal 300 Metern eingeteilt und je nach Haushaltsdichte unterschiedliche Mindestwerte definiert. In dicht besiedelten Gebieten müssen mindestens 25 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden. In Regionen mit mittlerer Bevölkerungsdichte liegt die Schwelle bei 15 Prozent, in dünn besiedelten Gebieten bei 10 Prozent.

Diese Abstufung soll die Besonderheiten des Mobilfunks berücksichtigen. Anders als im Festnetz hängt die tatsächliche Leistung stark von der Auslastung einer Funkzelle und der Anzahl gleichzeitiger Nutzer ab.

Verbraucherschützer begrüßen Schritt, sehen aber Hürden

Verbraucherorganisationen bewerten die neue Regelung laut übereinstimmenden Medienberichten als wichtigen Fortschritt, da sie den Anspruch auf Preisminderung erstmals praktikabel macht. Auch das gestärkte Sonderkündigungsrecht wird als Vorteil für Kundinnen und Kunden gesehen.

Gleichzeitig bleibt Kritik bestehen. Das Verfahren gilt als vergleichsweise aufwendig und könnte für viele Nutzer eine Hürde darstellen. Zudem bemängeln Verbraucherschützer, dass die festgelegten Mindestwerte relativ niedrig sind und Anbieter dadurch selbst bei schwacher Leistung noch als vertragskonform gelten könnten.

Telekommunikationsbranche warnt vor Problemen

Die Mobilfunkanbieter sehen die Entwicklung auf der anderen Seite kritisch. Sie zweifeln an der Aussagekraft der Messungen und verweisen auf Einflussfaktoren wie Gebäude, Wetter oder Netzauslastung, die die Ergebnisse verfälschen könnten.

Aus Sicht der Branche entsteht zusätzlicher bürokratischer Aufwand, ohne dass sich die Netzqualität automatisch verbessert. Das Minderungsrecht sei daher kein geeignetes Mittel, um strukturelle Defizite im Mobilfunkausbau zu beheben.

Welche Rechte entstehen daraus für Verbraucher?

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich aus der neuen Regelung zwei zentrale Ansprüche. Wird eine erhebliche Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich erbrachten Mobilfunkleistung nachgewiesen, können sie das monatliche Entgelt mindern. Das bedeutet, dass sie für die mangelhafte Leistung weniger bezahlen müssen. In der Praxis kann dies auch darauf hinauslaufen, dass bereits gezahlte Beträge anteilig zurückgefordert werden, sofern die Leistung nachweislich nicht erbracht wurde.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht greift insbesondere dann, wenn die Minderleistung dauerhaft oder regelmäßig auftritt. Verbraucher sind somit nicht gezwungen, an einem Vertrag festzuhalten, der die zugesicherte Leistung nicht erfüllt, sondern können zu einem anderen Anbieter wechseln.

(elm/spot)

Bild: Wenn das Handynetz dauerhaft schlecht ist, haben Verbraucherinnen und Verbraucher nun neue Rechte. / Quelle: Svitlana Hulko/iStock via Getty Images